1. Gesetzliche Mängelrechte
Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit im konkreten Vertrag keine wirksame und zulässige Vereinbarung getroffen wurde. Eine freiwillige Garantie besteht nur, wenn sie für das konkrete Produkt ausdrücklich und mit eigenen Garantiebedingungen zugesagt wird. Sie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden.
2. Vereinbarte Beschaffenheit und Zustandsklasse
Entscheidend sind Produktbeschreibung, Zustandsklasse, Fotos, technische Angaben und die schriftliche Vereinbarung. Bei gebrauchten Containern können Dellen, Kratzer, Lackabrieb, Reparaturstellen, Oberflächenkorrosion und frühere Transportmarkierungen dem vereinbarten Zustand entsprechen und sind dann nicht allein wegen ihres Vorhandenseins ein Mangel.
Auch bei gebrauchten Containern muss die ausdrücklich zugesagte Beschaffenheit vorliegen. Angaben wie WWT, Cargo Worthy, CSC oder IICL werden nur in dem beim konkreten Produkt vereinbarten Umfang geschuldet.
3. Keine Mängel durch ungeeigneten Standort oder Nutzung
Probleme, die erst durch ungeeigneten oder nicht tragfähigen Untergrund, fehlende Entwässerung, nicht vereinbarte Veränderungen, unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung oder gewöhnlichen Verschleiß entstehen, sind nicht automatisch dem gelieferten Container zuzurechnen. Die Ursache wird im Einzelfall geprüft.
4. Nacherfüllung und weitere Rechte
Bei einem berechtigten Mangel erhält NORDIKA Container grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und zur gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllung. Je nach Fall kann dies Nachbesserung oder Ersatzlieferung sein. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder liegt ein gesetzlicher Ausnahmefall vor, können weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bestehen.
Notwendige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten richten sich nach den gesetzlichen Regeln. Organisieren Sie wegen Gewicht und Größe des Containers keinen Rücktransport ohne vorherige Abstimmung.
5. Verbraucher und Unternehmer
Zwingende Verbraucherrechte werden nicht eingeschränkt. Bei Verträgen mit Unternehmern können gesetzlich zulässige abweichende Regelungen im konkreten Angebot oder Vertrag getroffen werden. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist § 377 HGB zu beachten. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und einer gegebenenfalls wirksamen individuellen Vertragsregelung.
Kontakt und verbindliche Unterlagen
NORDIKA Container GmbH Nikolaus-Otto-Str. 9 55129 Mainz info@nordikacontainer.com +49 01512 4371427
Die verbindlichen Angaben im konkreten Angebot, in der Auftragsbestätigung und in den vor Vertragsschluss bereitgestellten Unterlagen gehen dieser allgemeinen Übersicht vor.